Verwaltung
Zwischen der Gemeinde Röderaue und der Gemeinde Wülknitz besteht seit dem 01.01.2000 eine Verwaltungsgemeinschaft. Für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Wülknitz ist die Gemeinde Röderaue zuständig.
Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist die Gemeinde Röderaue, Radener Str. 2 in 01609 Röderaue OT Frauenhain.
Das Bürgerbüro Wülknitz ist eine Außenstelle dieser Verwaltung, soll Wege verkürzen und erste Anlauf- und Informationsstelle sein. Außerdem können hier Termine mit dem Bürgermeister vereinbart werden.



Bitte zu beachten: Die und Do  von 12:00 - 12:30 Uhr geschlossen.



Informationen zur Verwaltung der Gemeinde Röderaue



Öffnungszeiten

08:30 - 14:00 Uhr Montag:

08:30 - 16:00 Uhr Dienstag:

08:30 - 14:00 Uhr Mittwoch:

08:30 - 18:00 Uhr Donnerstag:

geschlossen Freitag:





Ansprechpartner Bürgerbüro

Frau Nack
Ausgabe von verschiedenen Formularen - Bearbeitung Versicherungsangelegenheiten - Bürgerbüro - Vermietung von Räumen
035263/67689
035263/67501
E-Mail Adresse





Formulare
Anzeige eines vorübergehenden Gast..
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes Viele Vereine und Einrichtungen nutzen die Sommerzeit um öffentliche Veranstaltungen durchzuführen. Essen und Trinken gehört selbstverständlich bei diesen Veranstaltungen dazu. Das Sächsische Gaststättengesetz regelt den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Speisen bei diesen Veranstaltungen wie folgt: Auszug aus SächsGastG: „(2) 1 Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4 Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.“ Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeigefrist zwei Wochen beträgt und bitten diese einzuhalten. Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht. Besitzer einer Reisegewerbekarte für einen Imbiss oder ähnliches, sowie Inhaber einer Erlaubnis für ein stehendes Gaststättengewerbe müssen die vorübergehende Veranstaltung nicht anzeigen. Das Formular für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes finden sie auf der Internetseite der Gemeinde Röderaue. Gern können sie das Formular auch persönlich im Bürgerbüro abholen. Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes wird durch die Verwaltung an die Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt. Diese Übermittlung befreit den Anzeigenden nicht von der Verpflichtung gegebenenfalls noch weitergehende Genehmigungen zu beantragen. Ordnungsamt Gemeinde Röderaue
Formular vorübergehendes Gaststättengewerbe 2 Abs. 2 SächsGastG.pdf (26 KB)







Häufig gestellte Fragen
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes


Viele Vereine und Einrichtungen nutzen die Sommerzeit um öffentliche Veranstaltungen durchzuführen. Essen und Trinken gehört selbstverständlich bei diesen Veranstaltungen dazu.

Das Sächsische Gaststättengesetz regelt den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Speisen bei diesen Veranstaltungen wie folgt:

Auszug aus SächsGastG:
„(2) 1 Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4 Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt."

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeigefrist zwei Wochen beträgt und bitten diese einzuhalten.
Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht.
Besitzer einer Reisegewerbekarte für einen Imbiss oder ähnliches, sowie Inhaber einer Erlaubnis für ein stehendes Gaststättengewerbe müssen die vorübergehende Veranstaltung nicht anzeigen.

Das Formular für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes finden Sie unter: www.roederaue/formular.

Gern können Sie das Formular auch persönlich im Bürgerbüro abholen.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes wird durch die Verwaltung an die Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.
Diese Übermittlung befreit den Anzeigenden nicht von der Verpflichtung gegebenenfalls noch weitergehende Genehmigungen zu beantragen.

 

Ordnungsamt
Gemeinde Röderaue






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